Bearbeitungshinweis:
1) Da es sich hier um eine haushaltsneutrale Idee handelt muss für die Unterstützung der Idee nicht geworben werden. Der Fachbereich Tiefbau und Verkehr wird die Anregung überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung wird das Ergebnis auf der Ideenplattform veröffentlicht. 2) Das Ergebnis der Überprüfung lautet wie folgt: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder dies bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen, aus Lärmschutzgründen oder Gefahrenlagen geboten ist.
Die Polizei hat mitgeteilt, dass es auf dem Mittelweg, außerhalb der bereits vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen, keinen Unfallhintergrund gibt. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.
Im Bereich der Kreuzung des Ringgleises mit dem Mittelweg kommt es zu intensiven Querungen. Um diese Querungen sicher zu ermöglichen, wurde dort eine Mittelinsel als Querungshilfe gebaut. Dies führt dazu, dass die beiden Fahrtrichtungen des Mittelweges unabhängig voneinander überquert werden und jeweils nur auf den Verkehr aus einer Fahrtrichtung geachtet werden muss. Die neu geschaffene bauliche Lösung stellt eine sichere Querungsmöglichkeit dar.
Ebenfalls bedingt der Straßenzustand keine weiteren Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Sensible Einrichtungen mit direktem Zugang zum Mittelweg sind nicht vorhanden.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf dem Mittelweg käme aus Gründen des Lärmschutzes in Betracht, wenn es sich dort um Lärmschwerpunkte handelt. Am 22.09.2020 wurde mit Drucksache
20-13992 das Ergebnis der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Braunschweig beschlossen. Demnach kommt dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auch aus Gründen des Lärmschutzes nicht in Betracht.